Telemarketing
Möglichkeiten mit einer Marketingaktion den Kunden zu erreichen gibt es viele. Beginnend beim Telemarketing, über Faxwerbung bis hin zum Emailing.
Doch die verschiednen Möglichkeiten sind in Anbetracht auf Verstöße gegen Normen des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) mit Vorsicht zu genießen. So gilt das Telemarketing nach dem UWG als unzumutbare Belästigung, wenn von Verbrauchern vor dem Anruf keine tatsächliche- oder keine mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Bei einem Gewerbetreibenden ist die Gesetzgebung etwas liberaler und lässt ein Einverständnis welches zu Vermuten sei ausreichen. Diese Gummidefinition kann praktisch immer umgangen werden, denn welcher Gewerbetreibende ist nicht an Neuheiten, die sein Unternehmen verbessern können interessiert? Selbst ein Vermerk auf der Homepage im Bezug auf die Verwendung der Daten im Impressum kann so umgangen werden.
Eine etwaige Unzulässigkeit beim Telemarketing unter Gewerbetreibenden entsteht dann, wenn der Gewerbetreibende seinen ausdrücklichen Willen gegen einen Anruf im Vorfeld zum Ausdruck gebracht hat. … Nun das ist schwer insbesondere wenn man vor dem Anruf wenig sagen kann …
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